Mietvertrag unterschreiben:
Warum du «Ja» sagen kannst und trotzdem «Nein» meinen darfst
Dutzende Besichtigungen, unzählige Dossiers – und jetzt hältst du den Mietvertrag in den Händen.
Aber darf die Vermieterin das wirklich fordern?
Die Angst, durch Nachfragen die Wohnung zu verlieren, ist gross.
Die gute Nachricht: Papier ist geduldig, das Gesetz nicht. Wir zeigen dir heute an zwei Praxisbeispielen, warum du gelassener unterschreiben kannst und wie du weitere Mythen rund um deinen Mietvertrag entlarven kannst.
Nur weil es im Vertrag steht, gilt es noch lange nicht
Es ist ein offenes Geheimnis im Schweizer Immobilienmarkt: Viele Mietverträge enthalten Bestimmungen, die rechtlich gar nicht haltbar sind. Man nennt das nichtige Klauseln. Das Spannende daran ist: Du kannst diese Verträge oft bedenkenlos unterschreiben. Warum? Weil eine nichtige Klausel automatisch ungültig ist, selbst mit deiner Unterschrift darunter.
Wir haben unsere neue KI-gestützte Vertrags-Analyse darauf trainiert, genau diese Stolpersteine zu finden.
Hier sind zwei klassische Beispiele aus echten Analysen, die wir oft sehen und die dich teuer zu stehen kommen könnten.
1 Die Kostenfalle beim Kleinunterhalt
Vermieter:innen versuchen oft, Instandhaltungskosten auf die Mieterschaft abzuwälzen. Besonders beliebt: Der «Kleinunterhalt».
Was im Vertrag steht
«Der Mieter übernimmt zudem die Kosten für alle weiteren kleineren Reparaturen [...], welche im Einzelfall 1% des Jahres-Netto-Mietzinses nicht übersteigen.»
Hier läuten bei uns die Alarmglocken. Bei einer Nettomiete von CHF 4150.– im Monat würde 1% des Jahreszinses bedeuten, dass du Reparaturen bis zu CHF 498.– pro Fall selbst zahlen musst.
Das ist massiv zu hoch. Die Grenze für den Kleinunterhalt (z.B. Duschschlauch ersetzen, Schrauben anziehen) liegt deutlich tiefer: Meistens bei ca. CHF 150.– pro Reparaturfall. Kostet es mehr, muss die Vermieterschaft die gesamte Rechnung übernehmen, weil dann in der Regel Fachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Fazit
Diese Klausel ist für den übersteigenden Betrag unwirksam. Du musst diese hohen Kosten nicht tragen.
2 Die Fessel beim Auszug [Nachmieter-Klausel]
Du willst früher ausziehen, hast einen tollen neuen Job in einer anderen Stadt oder ziehst mit deinem Partner zusammen. Doch der Vertrag legt dir Steine in den Weg.
Was im Vertrag steht
«Die vorzeitige Rückgabe ist nur auf ein Monatsende möglich. Die Mitteilung an den Vermieter hat schriftlich spätestens 30 Tage vor der geplanten Rückgabe zu erfolgen.»
Ein klarer Verstoss gegen deine Freiheit. Diese Klausel versucht, dein Recht auf vorzeitige Rückgabe unzulässig einzuschränken.
Gemäss Art. 264 OR (Schweizerisches Obligationenrecht) kannst du dich jederzeit, also an jedem beliebigen Tag, von der Haftung befreien, sofern du eine:n zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieter:in stellst, welche:r den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Du bist weder an das Monatsende noch an eine 30-tägige Vorlauffrist gebunden.
Fazit
Die Vermieterschaft kann das zwar so in den Vertrag schreiben, aber das Gesetz geht vor. Du darfst früher gehen.
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