Das Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren ist ein aussergerichtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mietenden und Vermietenden. Die Schlichtungsbehörde hat den Auftrag, in einem kostenlosen Verfahren eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Informiere dich bitte über die rechtlichen Grundlagen und den weiteren Verlauf einer Anfechtung.
Suche den Dialog mit der Vermieterschaft
Wenn du eine Mietzinserhöhung oder Mietvertragsänderung anfechtest und die Schlichtungsbehörde einschaltest, solltest du den Dialog mit deiner Verwaltung suchen. Teilweise lassen sich Missverständnisse und Fehler im vorhinein klären.
Für diesen Dialog ist es wichtig, dass du dich dabei lediglich auf das Recht der Mietenden berufst.
Es handelt sich bei deinem Anliegen nicht um einen Angriff.
Bei einer privaten Vermieterschaft kann es durchaus vorkommen, dass sich diese der Rechtslage nicht bewusst ist.
Informiere dich über die rechtlichen Grundlagen und den weitern Verlauf einer Anfechtung. Du kannst dir dabei auch Unterstützung holen, zum Beispiel beim Mieterverband oder bei einer Rechtsberatung.
Briefvorlage zur Anfechtung
Sende einen eingeschriebenen Brief an die Schlichtungsbehörde und informiere ebenfalls deine Verwaltung.
Bezirksgericht Zürich
Adresse
Badenerstrasse 90
8004 Zürich
Briefadresse
Postfach
8036 Zürich
Schlichtungsgesuch: Anfechtung
Mietzinserhöhung / Mietvertragsänderung / Mietzinsreduktion / Einrede des übersetzten Ertrags
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender
Hiermit wird die beiliegende Mietzinserhöhung/Mietvertragsänderung vom ................... angefochten und zudem die Herabsetzung des bisherigen Nettomietzinses ab den nächstmöglichen Kündigungstermin auf das erlaubte Mass verlangt.
Für den Fall einer nach relativer Methode gerechtfertigten Mietzinserhöhung wird der Einwand des übersetzten Ertrags erhoben und die Überprüfung der Ertragslage im Schlichtungsverfahren anhand der von der Vermieterschaft vorgängig der Verhandlung zu edierenden und der Mieterschaft von der Schlichtungsstelle zuzustellenden Renditeunterlagen verlangt . Kann mangels vorgelegter Renditeunterlagen nicht überprüft werden, ob mit dem verlangten höheren Mietzins ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird, ist dieser zu vermuten und den Parteien wäre diesfalls ein Urteilsvorschlag ohne die angezeigte Mietzinserhöhung zu unterbreiten.
Freundliche Grüsse